Mit Schreiben vom 8. März 1999 verlangte B___ von der D___ AG eine Berechnung und eine schriftliche Garantie für die Kugelkupplung ALBE 3,5t EM 300A (act. B 29/3/18). Die A___ AG meldete gegenüber dem Beklagten vorsorglich ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an und brachte eine Rüge wegen Mängel am Anhänger an, insbesondere durch Materialfehler im Bereich der Kupplung (act. B 29/11/38). B___ meldete daraufhin seinerseits vorsorglich seine Ansprüche gegenüber der D___ AG als Lieferantin der Kugelkupplung an und brachte eine Rüge wegen Mängel an der Kugelkupplung, insbesondere durch Materialfehler an (act. B 29/3/30).