__, F___ und I___ am 30. Januar 1999 über den Versuchsbetrieb mit dem Ski- und Snowboard-Anhänger (act. B 29/11/16 und 11/17, S. 1) schlug I___ vor, eine „Moserkupplung“ zu montieren. Es entstehe bei den Chauffeuren das Gefühl, das Anhänger-Kupplungsteil sei zu schwach. Der Beklagte wies daraufhin, dass die bestehende Kupplung zugelassen sei (TüV-geprüft) für eine Anhängelast von 3,5t. Es sei zu prüfen, ob ev. eine Kupplung montiert werden könne, die manuell gesichert werden könne (gleich wie alte Anhänger).