B 29/3/10). Am 16. Dezember 1998 nahm die Motorfahrzeugkontrolle der Klägerin den Sachentransport-Anhänger im Betrieb des Beklagten in H___ ab (act. B 29/3/13). Mit Schreiben der Klägerin vom 17. Dezember 1998 an den Beklagten (act. B 29/3/9) teilte sie ihm folgendes mit: „Wir erinnern Sie nochmals daran, dass der Anhänger in Nesslau an verschiedenen Postautos mitgeführt wird, die einen hinteren Überhang von 3,2 bis 3,6 m aufweisen. Die Garantie der Deichsel bzw. der 50 mm Durchmesser Kugelkupplung (Albe) am Anhänger muss deshalb auf den