Subeventuell sei der Entscheid des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2013 in der Proz. K1Z 07 54 aufzuheben und die Klage unter Feststellung, dass ein Werkmangel vorliegt, zur weiteren Beurteilung der Klage gegen den Beklagten auf Bezahlung von CHF 526‘199.15 nebst 5 % Zins seit 26. Februar 1999 und Betreibungskosten, zurückzuweisen.