Es sei durch Teilurteil festzustellen, dass der Beklagte dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% für den der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 26. Februar 1999 resultierenden Schaden aufzukommen hat. bb) im Berufungsverfahren: Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2013 in der Proz. K1Z 07 54 aufzuheben und die Klage gemäss Anträgen der Klageschrift vom 22.10.2007, respektive der Replik vom 14.5.2008, gutzuheissen.