4. Nachdem beide Parteien schriftlich Verzicht auf Ergreifung eines Rechtsmittels erklärt haben, reduziert sich die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr um einen Drittel, d.h. auf CHF 4‘000.00, und es wird lediglich eine Kurzbegründung zugestellt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Berufungsklägerin den Saldo von CHF 5‘000.00 zurückzuerstatten. Das vorliegende Urteil ist am 28. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen. 5. Zustellung am 30. Juli 2015 an: - RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Vorinstanz (Verfahren K2Z 12 45) Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: