2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9‘000.00. Der Mehrbetrag von CHF 3‘000.00 ist der Berufungsklägerin durch die Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Die A___ GmbH hat die B___ AG für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 3‘239.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.