RA BB___ macht eine Entschädigung von CHF 3‘239.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. B 30) und stützt sich dabei auf Art. 20 lit. a Anwaltstarif, bGS 145.53). Die Kostennote ist tarifgemäss und die Klägerin hat die Beklagte ausgangsgemäss mit diesem Betrag zu entschädigen. Seite 21 Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird in Bestätigung des Urteils der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. September 2013 (K2Z 12 45) vollumfänglich abgewiesen.