Folglich hat die Klägerin die vollen Gerichtskosten zu tragen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 9‘000.00 wird angerechnet und der Mehrbetrag von CHF 3‘000.00 ist zurück zu erstatten. 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben, bereits oben erwähnten Grundsätzen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 und 107 ZPO).