Seite 20 Im Berufungsverfahren ist die Klägerin vollständig unterlegen. Der Umstand, dass ihre Forderung aufgrund des Nachlassvertrages auch bei einem vollumfänglichen Obsiegen nur in einem reduzierten Betrag hätte geschützt werden können, kommt somit nicht zum Tragen. Es sind also keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Verteilung der Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Folglich hat die Klägerin die vollen Gerichtskosten zu tragen.