3.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Klage nicht gegenstandslos geworden ist; vielmehr hatte das Obergericht sämtliche Teilaspekte der Klage materiell zu beurteilen. Oben (vgl. E. 1.2) wurde dargelegt, dass nach wie vor von einem Streitwert von CHF 55‘567.85 ausgegangen wird und sich dieser aufgrund des Nachlassvertrags nicht verändert hat. Mit Blick auf den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie den Streitwert, erachtet das Obergericht für das Berufungsverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 6‘000.00 als angemessen (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Gebührenordnung, bGS 233.3).