Das Postulat, der Beklagten die Prozesskosten auch bei ihrem Obsiegen aufzuerlegen, sei völlig unhaltbar. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sich ergeben, dass die Klage im Ganzen unbegründet gewesen sei, bei teilweiser Begründetheit aber an der Prozessführung der Klägerin gescheitert wäre. Dazu sei überklagt worden. Es bestehe somit kein Grund, bei der Kostenverteilung von Art. 106 ZPO abzuweichen.