3.2.2 Die Beklagte liess vortragen (act. B 29), es sei für sie im Zeitpunkt, als die Klägerin die Berufung anhängig gemacht habe, nicht absehbar gewesen, dass es zu einem schuld- betreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren kommen werde. Die Behauptung, der Streitwert habe sich einzig auf Veranlassung der Gegenpartei reduziert, sei falsch. Aus den Prozessakten gehe im Übrigen unmissverständlich hervor, dass die Klägerin die Liquidität der Beklagten immer wieder in Frage gestellt habe. Das Postulat, der Beklagten die Prozesskosten auch bei ihrem Obsiegen aufzuerlegen, sei völlig unhaltbar.