Folge dieses Verhaltens müsse sein, dass die B___ AG nach Massgabe der von ihr verursachten wirtschaftlichen Gegenstandslosigkeit resp. Streitwertreduktion von 77 % vorweg für die amtlichen und ausseramtlichen Kosten aufzukommen habe oder anders Seite 19 ausgedrückt, dass sie auch im Falle des vollständigen Obsiegens im Verhältnis 23/77 für die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzukommen habe.