3.2.1 In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2015 liess die Klägerin vorbringen (act. B 26), aufgrund des Nachlassverfahrens habe sich der Streitwert der Forderung auf 23 % reduziert und zwar einzig auf Veranlassung der Beklagten. Die A___ GmbH hätte von einer Berufung abgesehen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Gegenpartei ein Nachlassverfahren anstrebt, um das Gros ihrer Schulden auf diesem Weg abzuschütteln. Folge dieses Verhaltens müsse sein, dass die B___ AG nach Massgabe der von ihr verursachten wirtschaftlichen Gegenstandslosigkeit resp.