Wenn man den gesamten Verlauf der Einvernahme (vgl. E. 2.4.4) und nicht bloss die Antwort auf Frage 39 betrachtet, wird deutlich, dass L___ zunächst sehr wohl von einem Verzicht auf die ihm zustehenden Ansprüche aus Transporten gesprochen hat. In der Antwort auf Frage 39 des Polizeibeamten hat er auf die Information, dass die Beklagte ihm gegenüber eine happige Zivilforderung erhebt, lediglich durchblicken lassen, dass er sich dann nicht mehr an seinen Verzicht gebunden fühlt. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführt, ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb der Verzicht von Anfang 2008 nicht gültig sein sollte. Umso mehr als L__