Zum Einwand der Klägerin in der Berufungserklärung, es könne keine Rede davon sein, dass L___ für die Klägerin in der Befragung vom 23. Januar 2010 auf die ihr zustehenden Entschädigungen aus Transporten verzichtet habe, ist folgendes zu ergänzen: Wenn man den gesamten Verlauf der Einvernahme (vgl. E. 2.4.4) und nicht bloss die Antwort auf Frage 39 betrachtet, wird deutlich, dass L___ zunächst sehr wohl von einem Verzicht auf die ihm zustehenden Ansprüche aus Transporten gesprochen hat.