2.4.3 Die Beklagte hielt daran fest (act. B 9, S. 6 f.), dass L___ (auch als Privatperson) darauf zu behaften sei, dass er auf (angeblich) offene Transportrechnungen der Klägerin verzichtet habe. Dies habe er nur in seiner Eigenschaft als Inhaber und Bevollmächtigter der Klägerin tun können. 2.4.4 Anlässlich der Befragung durch einen Beamten der Kriminalpolizei gab L___ am 23. Januar 2010 zu Protokoll, was folgt (act. 18/23): „Frage 14: Haben Sie dies gegenüber den Firmeninhabern gesagt?