Dieser Einwand gehe allein schon deswegen fehl, weil dieser angebliche „Verzicht“ nicht gegenüber der B___ AG ausgesprochen wurde und weil es in der Befragung um eine ganz andere Thematik gegangen sei. L___ sei an diese Einvernahme nicht als Geschäftsführer der Klägerin vorgeladen worden, sondern als Privatperson mit einer Strafanzeige konfrontiert worden. Auf Frage 39 des Polizeibeamten, wie er sich zur Zivilforderung der Beklagte stelle, habe L___ diese bestritten und erklärt: „Dann zeige ich Ihnen einmal meine Forderungen, welche ich gegenüber der B___ AG habe.