2.4.2 Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang verlangten Beweisabnahmen wurde bereits eingegangen (E. 1.3). Weiter brachte diese vor (act. B 2, S. 12), es werde bestritten, dass L___ anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei am 23. Januar 2010 auf die ihm zustehenden Transporte bzw. offenen Transportrechnungen verzichtet habe. Dieser Einwand gehe allein schon deswegen fehl, weil dieser angebliche „Verzicht“ nicht gegenüber der B___ AG ausgesprochen wurde und weil es in der Befragung um eine ganz andere Thematik gegangen sei.