Soweit er bzw. die Klägerin die Forderungen aus den Jahren 2004 bis 2007 wegen der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn trotzdem geltend mache (act. 18.23 Frage 39), sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Verzicht von Anfang 2008 nicht gültig sein sollte. L___ habe damit als Geschäftsführer der Klägerin rechtsgültig auf deren Ansprüche in Bezug auf noch offene Transportrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008 verzichtet. Damit wären, wäre die Klage nicht ohnehin mangels Beweisen abzuweisen, ohnehin lediglich noch die 17 Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1