Die Forderungen der Klägerin in Bezug auf die noch offenen Transportrechnungen seien daher nicht ansatzweise bewiesen und die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen. Hinzu komme, dass L___ bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 23. Januar 2010 erklärt habe, dass er gegenüber der Beklagten Anfang 2008 auf die ihm zustehenden Transporte bzw. offenen Transportrechnungen verzichtet habe (vgl. act. 18/23). Soweit er bzw. die Klägerin die Forderungen aus den Jahren 2004 bis 2007 wegen der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn trotzdem geltend mache (act.