Seite 15 2.3.5 Auch in diesem Punkt kann umfassend auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden17. Das Obergericht erachtet insbesondere die Schlussfolgerung, dass die Klägerin aufgrund der (unbestrittenen) Vereinbarung über die Umsatzbeteiligung auch an den Rückerstattungen an die D___ partizipiert, als folgerichtig. Und auch das Argument, dass die Klägerin hier - gleich wie beim Abzug für die Parkplatzmiete - nicht innert angemessener Frist reagierte, ist überzeugend.