2.3.4 Dass die Beklagte der D___ einen „Bonus“ bezahlte ist ebenso wenig bestritten wie die Höhe der Abzüge von CHF 5‘673.10 für das Jahr 2008 und von CHF 3‘364.80 für das Jahr 2009. Die Höhe dieser Abzüge gegenüber der Klägerin wie auch die der daraufhin erfolgten Rückerstattungen an die D___ ergeben sich im Übrigen aus den Akten (act. 3/8, 3/9, 8/9 und 8/10). Die Grundlage für die Rückerstattungen an die D___ durch die Beklagte findet sich in Ziff. 4.7 auf S. 3 der Dienstleistungsvereinbarung (act. 18/17; die im Recht liegende Vereinbarung ist jedoch nicht unterzeichnet und die Beklagte wird nicht als Vertragspartnerin aufgeführt).