Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Klägerin einen Anspruch von 79 Prozent an dem von ihr gefahrenen und von der Beklagten vermittelten Umsatz habe, während die Beklagte für ihre Leistung 21 Prozent behalte. Der Massstab für die vertragliche Leistung sei also der von der Klägerin erzielte Umsatz. Wenn sich dieser nachträglich reduziere, reduziere sich gleichermassen ihr Anspruch gegenüber der Beklagten.