2.3.3 Die Beklagte bezeichnete die vorinstanzlichen Ausführungen als schlüssig (act. B. 9, S. 3 f.). Diese würden sich im Wesentlichen auf das Bestreiten einer Vereinbarung zwischen den Parteien beschränken; dies nota bene, obwohl im erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien übereinstimmend dargelegt worden sei, dass der von der Beklagten erzielte Bruttoumsatz im Verhältnis von 80 zu 20 bzw. 79 zu 21 verteilt werden solle. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Klägerin einen Anspruch von 79 Prozent an dem von ihr gefahrenen und von der Beklagten vermittelten Umsatz habe, während die Beklagte für ihre Leistung 21 Prozent behalte.