Seite 14 Trotz eines formellen Editionsgesuches habe die Beklagte weder die konkrete Vereinbarung mit der D___ vorlegen können noch habe sie den Nachweis angetreten, dass sie mit dieser Nachverhandlungen geführt habe. Das Schriftstück, welches sie ins Recht gelegt habe, sei ein blosses Vertragsmuster, das die Beklagte nicht als Vertragspartei aufführe und nicht unterschrieben sei. Das Kantonsgericht habe es unterlassen, die von der Beklagten geschaffene, unklare Situation auszuräumen.