Die Beklagte habe daher aufgrund der Vereinbarung über die Beteiligung am Bruttoumsatz davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin stillschweigend mit den vorgenommenen Abzügen einverstanden gewesen war; die Klage sei in diesem Punkt abzuweisen. 2.3.2 Die Klägerin liess geltend machen (act. B 1, S. 8 f.), die Beklagte habe auch hier einen ungerechtfertigten Abzug vorgenommen, ohne dass es diesbezüglich zwischen den Parteien eine Vereinbarung gebe. Die vorinstanzlich vorgenommene Klageabweisung beruhe auf den gleichen unrichtigen Argumenten wie im Themenkreis „Parkplatzmiete“.