Es habe auch keine explizite Vereinbarung bestanden, wonach die Klägerin den von der Beklagten gegenüber der D___ gewährten Umsatzbonus mitzutragen habe. Allerdings hätten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin zu 79 bzw. 80 % am Bruttoumsatz partizipiere, oder wie sie selbst schreibe, sie der Beklagten eine Kommission von 20 % des Bruttoumsatzes (Beklagte: 21 %) zu zahlen gehabt habe. Die Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung über die Umsatzbeteiligung eben doch an den Rückerstattungen an die D___ partizipiere, gehe daher nicht ganz fehl.