2.3 Abzug von CHF 9‘037.90 zufolge Rückerstattungen an die D___ AG 2.3.1 Gemäss dem Kantonsgericht ist richtig (act. B 2, E. 2.3.2, S. 9 f), dass der (nicht unterzeichnete) Dienstleistungsvertrag zwischen der Beklagten und der D___, wenn er denn so bestand, die Klägerin nicht direkt betroffen habe. Es habe auch keine explizite Vereinbarung bestanden, wonach die Klägerin den von der Beklagten gegenüber der D___ gewährten Umsatzbonus mitzutragen habe.