- Die Forderung über CHF 5‘164.80 wäre aber auch abzuweisen, wenn nicht vom (stillschweigenden) Zustandekommen eines Mietvertrages für das Jahr 2008 ausgegangen würde. In diesem Fall wäre die Beklagte nämlich ungerechtfertigt bereichert (Art. 62 abs. 2 OR). Allerdings verjährt der Bereicherungsanspruch nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des 12 Eugen Bucher, a.a.O., N. 3 zu Art.6 13 Eugen Bucher, a.a.O., N. 6 zu Art.6 14 Eugen Bucher, a.a.O., N. 9a zu Art.6 mit Verweis auf BGE 112 II 500