die Änderung eines Vertrages bejaht haben16. In beiden Fällen ging das Bundesgericht davon aus, dass aufgrund der konkreten Umstände (einmal widerspruchsloses Abtippen der Kündigung einer Versicherungspolice durch die betroffene Arbeitnehmerin, einmal Nichtreagieren auf eine Rechnung über einen Pauschalreisevertrag, wobei eine entsprechende Offerte seit längerer Zeit in der Schwebe war und der Zeitpunkt der Reise in die Nähe rückte) davon aus, dass sich nach Treu und Glauben, Recht und Billigkeit eine Reaktion aufgedrängt hätte. Dies gilt nach Auffassung des Obergerichts auch im vorliegenden Fall.