Ihr obliegt der Nachweis, dass der Gegner im massgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von den von expliziter Erklärung dispensierenden Umständen hatte13. Bei Rechnungsstellung ist in aller Regel das Stillschweigen des Adressaten nicht als Anerkennung der fakturierten Forderung zu betrachten. Allein die vorbehaltlose Zahlung derselben impliziert eine Anerkennung und damit eine vertragliche Vereinbarung über den Fakturabetrag14. 2.2.5 Die Schlussabrechnung vom 31. Dezember 2008 befindet sich nicht bei den Akten, lediglich die Quittung Nr. 136369 vom selben Datum (act. 3/6).