Seite 12 deuten wird bzw. darf12. Die Beweislast für die Anwendbarkeit von Art. 6 OR liegt bei der Partei, die trotz Unterbleibens einer expliziten Annahmeerklärung das Zustandekommen eines Vertrages behauptet. Ihr obliegt der Nachweis, dass der Gegner im massgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von den von expliziter Erklärung dispensierenden Umständen hatte13. Bei Rechnungsstellung ist in aller Regel das Stillschweigen des Adressaten nicht als Anerkennung der fakturierten Forderung zu betrachten.