Ein Vertrag kommt trotz Stillschweigens zustande, wenn einerseits der Offerent in guten Treuen und angesichts sämtlicher Umstände, die er kennt oder kennen muss, die Gewissheit haben darf, dass der Stillschweigen bewahrende Oblat das Angebot annehmen will bzw. andernfalls reagieren würde. Andererseits muss der Oblat nach den Umständen, die er kennt oder kennen kann, sich Rechenschaft geben, dass der Offerent sein Stillschweigen als Annahme 11 Eugen Bucher, Basler Kommentar, OR I, Basel 2011, N. 1 zu Art. 6