Nach Art. 6 OR ist damit nicht nur gebunden, wer eine explizite Erklärung seines Vertragswillens (hier: Akzept) abgibt, sondern auch, wer dem Anschein zufolge diesen Vertragswillen besitzt und daher mangels Gegenerklärung im Vertrag behaftet wird11. Ein Vertrag kommt trotz Stillschweigens zustande, wenn einerseits der Offerent in guten Treuen und angesichts sämtlicher Umstände, die er kennt oder kennen muss, die Gewissheit haben darf, dass der Stillschweigen bewahrende Oblat das Angebot annehmen will bzw. andernfalls reagieren würde.