Eine vorbehaltlose Zahlung der Abrechnung durch die Klägerin sei ebenfalls nicht erfolgt, womit weder eine Anerkennung noch eine vertragliche Vereinbarung über den Fakturabetrag impliziert werde. Für die Auffassung der Vorinstanz, die Klägerin hätte sich gegen den Abzug innert einer fiktiven Zahlungsfrist von 30 Tagen wehren müssen, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Etwas anderes zu behaupten, heisse, die Vorschriften über die Verjährung auszuhebeln. Die Forderung der Klägerin sei noch nicht verjährt.