Seite 11 Anwendung, wenn nur eine Rechnung zugestellt werde. Schweigen gelte gerade nicht als Anerkennung der Verpflichtung. Die Beklagte habe nie eine Offerte gemacht und es hätten auch nie mündliche Verhandlungen bezüglich eines Mietzinses im Jahre 2008 stattgefunden. Folglich könne es auch keinen Akzept, weder ausdrücklich noch stillschweigend, geben. Eine vorbehaltlose Zahlung der Abrechnung durch die Klägerin sei ebenfalls nicht erfolgt, womit weder eine Anerkennung noch eine vertragliche Vereinbarung über den Fakturabetrag impliziert werde.