Indem die Vorinstanz für das Jahr 2008 das Bestehen eines Mietvertrages vermute bzw. fingiere, verletze sie einerseits die Regeln über das Zustandekommen von Verträgen und andererseits über die Bestimmungen von Art. 8 ZGB; es bestehe keine natürliche Vermutung für das Bestehen eines Mietvertrages. Die Klägerin habe den Abzug nie gebilligt, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Der Verweis auf Art. 1 und 6 OR helfe nicht weiter, da die Klägerin keine Willensäusserung getätigt habe, auch keine stillschweigende. Die Beklagte habe kein Recht, zu vermuten, das (einstweilige) Stillschweigen dürfe als Annahme gedeutet werden.