2.2.2 Die Klägerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (act. B 1, S. 5 ff.), die Beklagte habe von Oktober 2004 bis Dezember 2008 nie gegen das Abstellen des LKW’s der Klägerin auf dem Gelände der Beklagten opponiert. Offenbar seien sich die Parteien während Jahren stillschweigend einig gewesen, dass die Klägerin den Wagen unentgeltlich auf dem Gelände parkieren dürfe. Indem die Vorinstanz für das Jahr 2008 das Bestehen eines Mietvertrages vermute bzw. fingiere, verletze sie einerseits die Regeln über das Zustandekommen von Verträgen und andererseits über die Bestimmungen von Art. 8 ZGB;