Die Beklagte habe jedenfalls annehmen dürfen, dass die Klägerin reagieren würde, wenn sie mit dem Abzug für die Parkplatzmiete 2008 nicht einverstanden gewesen wäre. Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass ihr Stillschweigen als Annahme zu deuten war. Damit sei spätestens durch das Verhalten der Klägerin der Vertrag über die Parkplatzmiete für das Jahr 2008 in Höhe von total CHF 5‘164.80 zustande gekommen, weshalb der Abzug in entsprechender Höhe gerechtfertigt gewesen sei. Die Klage sei daher in diesem Punkt abzuweisen.