Im Unterschied zur Rechtsprechung, wonach bei Rechnungsstellung nur die vorbehaltlose Zahlung, nicht aber ein Stillschweigen als Anerkennung der Forderung gelte, liege der Fall hier gerade umgekehrt. Denn da der Abzug bereits gemacht worden sei, hätte sich die Klägerin sofort, spätestens aber innert der fiktiven Zahlungsfrist von 30 Tagen, gegen den Abzug für die Parkplatzmiete wehren müssen. Dies habe sie nicht getan. Ein Protest sei auch ausgeblieben, obwohl für das Jahr 2009 explizit eine Parkplatzmiete vereinbart worden sei.