Seite 10 zzgl. Mehrwertsteuer von 7.6%, total CHF 5‘164.80. Weiter gebe es den Vermerk, dass der Betrag innert 30 Tagen netto zahlbar sei bis 4. Februar 2009. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass es sich gemäss den Ausführungen der Klägerin bei dieser „Quittung“ um einen Abzug von der Schlussabrechnung handelte. Geld sei dabei keines geflossen. Im Unterschied zur Rechtsprechung, wonach bei Rechnungsstellung nur die vorbehaltlose Zahlung, nicht aber ein Stillschweigen als Anerkennung der Forderung gelte, liege der Fall hier gerade umgekehrt.