Seite 9 Nach Auffassung des Gerichts besteht sodann keine Veranlassung, L___ persönlich zu befragen. Denn bezüglich der von ihm behaupteten Transporte ist kaum anzunehmen, dass von ihm etwas anderes zu erfahren sein wird, als was er mit der Klage für das Gericht aufgeschrieben und eingereicht hat. Kommt hinzu, dass das Obergericht - wie die Vorinstanz - von einem Verzicht der Klägerin auf ihre Ansprüche aus den behaupteten Transporten ausgeht (E. 2.4.5) und deren Umfang somit für den Ausgang des Verfahrens ohnehin nicht relevant ist.