1.3.4 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Beweisanträge sind zu substantiieren8. Die antizipierte Beweiswürdigung ist unter anderem zulässig, wenn das Gericht glaubt, dass sich an seiner Überzeugung nichts ändern wird9. 1.3.5 Bezüglich der Beweismittel, welche vom Kantonsgericht als verspätet bezeichnet und nicht abgenommen wurden, kann vollumfänglich auf dessen zutreffende Begründung verwiesen werden.