Seite 8 1.3.2 Die Klägerin liess in der Berufungserklärung (act. B 1, S. 10 f.) ausführen, bereits in der Klageschrift seien die Einvernahme des Zeugen K___ und die persönliche Befragung von L___ als verantwortlichem Organ beantragt worden. Die Klägerin habe gemäss Art. 152 ZPO ein Recht darauf, dass diese Beweise abgenommen würden. Die Beklagte gebe ja selbst zu, dass die von der Klägerin aufgelisteten Transporte zumindest teilweise stattgefunden hätten.