1.3.1 Das Kantonsgericht hielt fest (act. B 2, E. 2.1, S. 5), die Klägerin habe an Schranken - nebst neuen Behauptungen - auch diverse neue Beweismittel offeriert. Nebst der Edition von diversen Unterlagen habe sie eine Expertise für den Wert der Fahrten/Entgelt des Transporteurs sowie die Befragung von E___, F___, G___ und H___ beantragt. Bei diesen neuen Vorbringen und neu offerierten Beweismitteln handle es sich durchwegs um unechte Noven. Die Klägerin hätte die entsprechenden Ausführungen und Beweisanträge bereits in der Replik stellen können und daher auch stellen müssen. Inwiefern die Verspätung entschuldbar sei, sei nicht gesagt worden.