In der Lehre sind hier zwei unterschiedliche Meinungen auszumachen: Da für die Streitwertberechnung die Verhältnisse im Zeitpunkt vor Fällung des angefochtenen Entscheids massgebend sind, ist nach Benedikt Seiler4 und Peter Reetz bzw. Stefanie Theiler5 grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb nicht auch tatsächliche Veränderungen des Streitwerts bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind. Für die Zulässigkeit der Berufung sind auch tatsächliche Veränderungen des Streitwerts, die sich zwischen Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage und der Fällung des angefochtenen Entscheids ereignen, zu beachten.