Wird der Streitwert erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids, insbesondere während des Berufungsverfahrens, vermindert, ändert dies nichts mehr an der Zulässigkeit der Berufung. Dispositionsakte (Vergleich, Anerkennung, Rückzug) im Berufungsverfahren haben somit keinen Einfluss mehr auf den massgebenden Streitwert. Dasselbe gilt für eine Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2