Die Klägerin vertritt die Auffassung, nachdem die von der A___ GmbH gestellte Forderung nur noch 23 % wert sei, habe sich der Streitwert in diesem Umfang reduziert und zwar einzig auf Veranlassung der Gegenpartei (act. B 26). Die Beklagte nahm dies zur Kenntnis, äusserte sich aber nicht materiell dazu (act. B 29).